OLG Dresden - Beschluss vom 30.10.2009
3 W 1105/09
Normen:
VermG § 18a;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 65
JurBüro 2010, 268
NJW-RR 2010, 1026
Vorinstanzen:
AG Chemnitz - KP-654-14 - 15.10.2009,

Rechtsfolgen der Hinterlegung des festgesetzten Ablösebetrages aufgrund eines bestandskräftigen Restitutionsbescheides; Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich eines Nichterben

OLG Dresden, Beschluss vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 3 W 1105/09

DRsp Nr. 2010/2572

Rechtsfolgen der Hinterlegung des festgesetzten Ablösebetrages aufgrund eines bestandskräftigen Restitutionsbescheides; Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich eines Nichterben

1. Mit Hinterlegung des festgesetzten Ablösebetrages werden die im bestandskräftigen Restitutionsbescheid als antragstellende Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft bezeichneten Personen Grundstückseigentümer (§ 18a VermG). Die spätere Erkenntnis, dass eine dieser Personen nicht Erbe geworden war, ändert hieran nichts. 2. Dementsprechend muss das Grundbuchamt, das dem damaligen Eintragungsersuchen des Amtes zur Regelung offener Vermögenfragen entsprochen hat, den nunmehr unter Vorlage eines Beschlusses des Nachlassgerichts zur Einziehung des alten sowie unter Beifügung eines neuen Erbscheins gestellten Berichtigungsantrag eines verbliebenen Miterben mangels Unrichtigkeit des Grundbuchs zurückweisen. Der Erlass einer auf Beibringung eines geänderten Eintragungsersuchens des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen zielenden Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 GBO kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung behebbares Hindernis handelt.