OLG München - Beschluss vom 23.07.2014
31 Wx 204/14
Normen:
BGB § 140; BGB § 2265; BGB § 2270;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 535
MDR 2014, 1268
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1354
NotBZ 2015, 58
ZEV 2014, 444
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0498/12

Rechtsfolgen der Testierunfähigkeit eines Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG München, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 204/14

DRsp Nr. 2014/12844

Rechtsfolgen der Testierunfähigkeit eines Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Auch wechselbezügliche Verfügungen eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments können in ein Einzeltestament des anderen Ehegatten umgedeutet werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 5.3.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 2265; BGB § 2270;

Gründe

I.

Der Erblasser ist im Februar 2012 im Alter von 86 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 1 (geboren 1924) ist seine Ehefrau. Der Beteiligte zu 2 (geboren 1954) ist der gemeinsame Sohn.

Es liegt ein notarielles gemeinschaftliches Testament vom 9.3.2009 vor, das auszugsweise wie folgt lautet:

"I. Vorbemerkung

...

Ich (Ehefrau) bin Alleineigentümerin von verschiedenen Grundstücken ...,

während ich (Ehemann) Alleineigentümer des Hausanwesens ... bin ...

...

III. Gegenseitige Alleinerbeneinsetzung

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Alleinerben ein.

IV. Vermächtnis

Der Überlebende von uns wird mit folgendem Vermächtnis beschwert:

Der Überlebende hat an den Verein ... den Betrag von 20.000 € zu zahlen mit der Auflage, folgende Patenschaften umgehend weiter fortzuführen...