OLG München - Beschluss vom 23.04.2014
31 Wx 22/14
Normen:
BGB §§ 2084, 2047, 2265, 2267;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 168
FamRZ 2014, 1662
FuR 2014, 495
NJW 2014, 2514
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 838
ZEV 2014, 329
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 3655/13

Rechtsfolgen der Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testaments durch nur einen Ehegatten

OLG München, Beschluss vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 22/14

DRsp Nr. 2014/7309

Rechtsfolgen der Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testaments durch nur einen Ehegatten

1. Die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament erfordert die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.2. Sieht das unvollständige gemeinschaftliche Testament eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung und eine Schlusserbeneinsetzung von Verwandten beider Ehegatten zu gleichen Teilen vor, kann gegen einen solchen Willen sprechen, dass der Testierende selbst ohne den Beitritt des anderen Ehegatten nicht dessen Alleinerbe wäre und die angestrebte gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Umdeutung in Vor- und Nacherbfolge nicht erreicht würde.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 24.10.2013 aufgehoben.

II.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 6.5.2013 wird zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 2084, 2047, 2265, 2267;

Gründe

I.