BGH - Urteil vom 27.10.2004
IV ZR 174/03
Normen:
BGB § 2042 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 306
DB 2005, 498
FamRZ 2005, 206
MDR 2005, 338
NJW 2005, 284
NotBZ 2005, 71
Rpfleger 2005, 140
WM 2005, 1528
ZEV 2005, 22
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 18.06.2003
LG Hannover, vom 26.06.2002

Rechtsfolgen des Ausscheidens von Miterben durch Teilauseinandersetzung

BGH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen IV ZR 174/03

DRsp Nr. 2004/19053

Rechtsfolgen des Ausscheidens von Miterben durch Teilauseinandersetzung

»Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung ausscheiden, wachsen den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an (Bestätigung von BGHZ 138, 8, 11).«

Normenkette:

BGB § 2042 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von ihrem Bruder, dem Beklagten, Pflichtteilsergänzung nach der Mutter der Parteien.

Aus der Ehe der Eltern der Parteien sind fünf Kinder hervorgegangen. Der Vater verstarb 1983. Er wurde kraft Gesetzes von der Mutter zu 5/10 und von jedem der Kinder zu 1/10 beerbt. Durch Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 17. Oktober 1989 schieden drei Geschwister, darunter die Klägerin, gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Durch notariellen Vertrag vom 12. Januar 1990 übertrugen die Mutter und die in der Erbengemeinschaft nach dem Vater verbliebene Schwester ihre Erbanteile im Hinblick auf schon empfangene oder weitere Gegenleistungen auf den Beklagten; dieser stellte die beiden anderen Vertragsbeteiligten von der Erfüllung noch nicht erledigter Abfindungszahlungen aus dem Vertrag vom 17. Oktober 1989 frei. 1998 starb die Mutter der Parteien; es trat gesetzliche Erbfolge ein.