OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.07.2016
7 U 49/15
Normen:
BGB § 183; BGB § 518; BGB § 1624; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1967; VVG § 150 Abs. 2; VVG § 159 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 11/14

Rechtsfolgen des Versterbens des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 U 49/15

DRsp Nr. 2018/16224

Rechtsfolgen des Versterbens des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung

1. Stirbt der Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung, so laufen die Versicherungen weiter, allerdings ist der Versicherungsnehmer sozusagen "abhanden gekommen". Daher fällt die Versicherung grundsätzlich in den Nachlass des Erblassers mit der Folge, dass dessen Erben Versicherungsnehmer werden. 2. Die Erben wiederum können als neue Versicherungsnehmer die Versicherungen wirksam auf eine andere Person als Versicherungsnehmer übertragen und die Bezugsberechtigungen ändern. Dies erfordert insbesondere nicht die Unterschrift der versicherten Person.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 183; BGB § 518; BGB § 1624; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1967; VVG § 150 Abs. 2; VVG § 159 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.