OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2016
I-3 Wx 294/15
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1599 Abs. 1; BGB § 1770 Abs. 2; BGB § 1925 Abs. 1; BGB § 1926 Abs. 1; BGB § 1930; AdG Art. 12 § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 632
ZEV 2017, 91
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 277/14

Rechtsfolgen einer Adoption hinsichtlich Erbansprüchen der Verwandten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 294/15

DRsp Nr. 2017/116

Rechtsfolgen einer Adoption hinsichtlich Erbansprüchen der Verwandten

1. Dass ein Halbbruder des Erblassers gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung ist und als solcher Verwandte ferner Ordnungen (hier: Cousine und andere Verwandte des Erblassers mütterlicherseits) als Erben dritter Ordnung von der Erbfolge ausschließt, hängt – auch soweit, wie hier, Erbansprüche von Verwandten des Vaters nach dem Versterben des Kindes in Rede stehen - nicht davon ab, ob der Erblasser und sein Halbbruder einen gemeinsamen leiblichen Vater hatten, sondern beruht darauf, dass der Vater des Halbbruders in Bezug auf den Erblasser die Vaterschaft fortbestehend rechtswirksam anerkannt hat. 2. Die Adoption eines 1944 geborenen, im Jahre 1958 adoptierten, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Adoptionsrechts am 1. Januar 1977 volljährigen Erblassers berührt die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen nicht, mit der Folge, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten erhalten bleiben und die Adoption Erbansprüchen der Verwandten bei Versterben des Angenommenen nicht entgegensteht.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Geschäftswert: 95.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1599 Abs. 1; BGB § 1770 Abs. 2; BGB § 1925 Abs. 1; BGB § 1926 Abs. 1; BGB § 1930; AdG Art. 12 § 1 Abs. 1;