BGH - Urteil vom 08.07.2004
VII ZR 317/02
Normen:
BGB § 294 § 320 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1545
BauR 2004, 1616
DB 2004, 2369
MDR 2004, 1410
NJW-RR 2004, 1461
NZBau 2004, 611
ZfBR 2005, 49
ZfIR 2004, 1034
Vorinstanzen:
OLG München, vom 06.08.2002
LG Ingolstadt,

Rechtsfolgen eines Baustellenverbots nach Kündigung des Bauvertrages; Beendigung des Annahmeverzuges des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen VII ZR 317/02

DRsp Nr. 2004/12965

Rechtsfolgen eines Baustellenverbots nach Kündigung des Bauvertrages; Beendigung des Annahmeverzuges des Auftraggebers

»a) Ein nach einer Kündigung des Bauvertrages ausgesprochenes Baustellenverbot begründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allenfalls einen Annahmeverzug des Auftraggebers. b) Der Annahmeverzug ist beendet, wenn der Auftraggeber sich im Prozeß wegen der Mängel auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft und dadurch zu erkennen gibt, daß er zum Zwecke der Mängelbeseitigung das Betreten der Baustelle zuläßt.«

Normenkette:

BGB § 294 § 320 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Restwerklohn.

Die Parteien schlossen im April 1995 einen Bauvertrag über Rohbauarbeiten für eine Wohnanlage; die VOB/B wurde vereinbart. Nachdem die Klägerin während ihres Betriebsurlaubs im Januar 1996 die vom Beklagten geforderte Fortführung der Bauarbeiten verweigert hatte, kündigte der Beklagte am 16. Januar 1996 den Bauvertrag und verbot der Klägerin zugleich, die Baustelle zu betreten. Am 15. Februar 1996 forderte er die Klägerin zur Erstellung einer Schlußrechnung und zur unverzüglichen Räumung der Baustelle auf.