OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.12.2009
5 U 173/09-52
Normen:
BGB § 2032; ZPO § 308; ZPO § 91a;
Fundstellen:
MDR 2010, 636
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 164/07

Rechtsfolgen einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich der Zustimmung zu einem Teilungsplan

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 5 U 173/09-52

DRsp Nr. 2010/12001

Rechtsfolgen einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich der Zustimmung zu einem Teilungsplan

Das in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers liegende Begehren auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan begründet, wenn dieser Plan den anzuwendenden Auseinandersetzungsregeln entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit bereits getroffenen Parteivereinbarungen über Einzelpunkte. Der Klageantrag ist auf Abschluss eines konkreten schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrags zu richten und muss inhaltlich so gestaltet sein, dass er in vollem Umfang annahmefähig ist. Grundsätzlich muss er eine umfassende Regelung der Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses enthalten und die vorherige Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten vorsehen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.02.2009 - 2 O 164/07 - dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt hat, als der Kläger vom Beklagten Zustimmung zur Auszahlung von insgesamt 10.562,63 Euro von den Konten bei der V. Bank D. Nr. ... und ... verlangt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.