Rechtsfolgen verspäteter Stellung eines Nachlaß-Insolvenzantrages
BGH, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen IV ZR 199/03
DRsp Nr. 2005/959
Rechtsfolgen verspäteter Stellung eines Nachlaß-Insolvenzantrages
»1. Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe trotz eines schwebenden Erbprätendentenstreits und deswegen angeordneter Nachlaßpflegschaft aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.2. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Erben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch den Nachlaßpfleger nicht gemäß §§ 166 Abs. 1, 278BGB zuzurechnen.3. Das Antragsrecht aus § 317 Abs. 1InsO hat der Nachlaßpfleger ausschließlich im Interesse des Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber auch im Interesse der Nachlaßgläubiger wahrzunehmen.«
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlaß des am 1. September 1999 verstorbenen Erblassers. Er macht Schadensersatzansprüche gemäß § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gegen dessen zur Alleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrages.
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