BGH - Beschluss vom 04.05.1964
VII ZR 208/62
Fundstellen:
MDR 1964, 747
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Rechtsmittel

BGH, Beschluss vom 04.05.1964 - Aktenzeichen VII ZR 208/62

DRsp Nr. 2012/11634

Rechtsmittel

Beantragt ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben einer verstorbenen Prozeßpartei das Armenrecht, so ist die Armut zu bejahen, wenn die Prozeßkosten nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können.

Tenor

Den Revisionsklägern wird für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt.

Ihnen wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr. ... und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.

Gründe

Armut und Erfolgsaussicht sind zu bejahen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Nachlaßpfleger ist nach seinen glaubhaften Angaben nicht in der Lage, die Kosten des Revisionsverfahrens aus dem Nachlaß zu bestreiten. Die Erben des ursprünglichen Klägers und jetzigen Revisionsklägers sind vorerst unbekannt. Der Nachlaßpfleger möchte eine - Kosten verursachende - Nachforschung nach den Erben nicht einleiten, bevor feststeht, daß überhaupt ein vermögenswerter Nachlaß vorhanden ist. Dieser besteht im wesentlichen aus der strittigen und in beiden Vorinstanzen abgewiesenen Klageforderung.