Den Revisionsklägern wird für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt.
Ihnen wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr. ... und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.
Armut und Erfolgsaussicht sind zu bejahen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Nachlaßpfleger ist nach seinen glaubhaften Angaben nicht in der Lage, die Kosten des Revisionsverfahrens aus dem Nachlaß zu bestreiten. Die Erben des ursprünglichen Klägers und jetzigen Revisionsklägers sind vorerst unbekannt. Der Nachlaßpfleger möchte eine - Kosten verursachende - Nachforschung nach den Erben nicht einleiten, bevor feststeht, daß überhaupt ein vermögenswerter Nachlaß vorhanden ist. Dieser besteht im wesentlichen aus der strittigen und in beiden Vorinstanzen abgewiesenen Klageforderung.
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