BGH - Beschluß vom 29.04.2004
III ZB 72/03
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 520 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1102
WuM 2004, 352
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Rechtsmittelbeschwer bei Anspruch auf Beseitigung von Aufbauten auf einem Mietgrundstück; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verwerfung der Berufung vor Ablauf

BGH, Beschluß vom 29.04.2004 - Aktenzeichen III ZB 72/03

DRsp Nr. 2004/7846

Rechtsmittelbeschwer bei Anspruch auf Beseitigung von Aufbauten auf einem Mietgrundstück; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verwerfung der Berufung vor Ablauf

1. Wird eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger nicht zur Beseitigung von Aufbauten auf einem Mietgrundstück verpflichtet sei, abgewiesen, so richtet sich die Rechtsmittelbeschwer nach den Kosten, die der Kläger aufbringen müßte, um die Aufbauten zu entfernen. Bei einer negativen Feststellungsklage ist hiervon kein Abschlag vorzunehmen.2. Hat das Berufungsgericht die Berufung aus anderen Gründen als des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verworfen und wird diese Entscheidung angefochten, so wirkt sich die zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in der Weise aus, dass das Rechtsmittel gegen die Verwerfungsentscheidung grundsätzlich zurückzuweisen ist. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist gestellt ist.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 520 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger pachtete 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau von dem Beklagten einen Kleingarten. Auf der Parzelle befinden sich ein Schuppen und eine Garage.