BGH - Beschluß vom 10.12.2003
IV ZR 89/03
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Rechtsmittelbeschwer bei fehlendem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

BGH, Beschluß vom 10.12.2003 - Aktenzeichen IV ZR 89/03

DRsp Nr. 2004/484

Rechtsmittelbeschwer bei fehlendem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

Ist offen, ob eine Prozesspartei durch das Fehlen des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung überhaupt beschwert wird, so übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes jedenfalls nicht 20.000 EUR.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte als Miterbin aus einer beide Parteien beschwerenden testamentarischen Auflage zugunsten eines weiteren Miterben gemäß § 2194 BGB auf Erfüllung einer Darlehensschuld in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Gläubigerbank 33.263,21 EURO zu zahlen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt sie eine Zulassung der Revision insoweit, daß "ihr Eigenvermögen nicht mit diesem Betrag belastet wird, sondern sie ihre Haftung auf den Nachlaß beschränken kann".