BGH - Urteil vom 09.03.1988
IVa ZR 272/86
Normen:
BGB § 2332 Abs. 1, § 2325 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2314 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 1
BGHR BGB § 2332 Abs. 1 Verfügung 1
BGHZ 103, 333
DRsp I(174)235c-e
FamRZ 1988, 716
MDR 1988, 567
NJW 1988, 1667
RdL 1988, 122
WM 1988, 832
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Rechtsnatur der beeinträchtigenden Verfügung; Beginn der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

BGH, Urteil vom 09.03.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 272/86

DRsp Nr. 1992/2608

Rechtsnatur der beeinträchtigenden Verfügung; Beginn der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

»Die beeinträchtigende Verfügung, von deren Kenntnis der Beginn der Verjährung abhängt, kann sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden sein. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte zunächst von der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen, dann beginnt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von seiner Kenntnis von der ebenfalls beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden; die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beginnt dann aber erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung unter Lebenden.«

Normenkette:

BGB § 2332 Abs. 1, § 2325 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Brüder. Ihre Eltern hatten im Jahre 1922 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und dabei deren Fortsetzung ausgeschlossen. Die Eltern waren Eigentümer eines Ehegattenhofes; die Hofeigenschaft war mit Wirkung vom 22. April 1971 aufgehoben; seit 1980 ist das Anwesen wieder in die Höferolle eingetragen.