BGH - Urteil vom 29.11.2002
V ZR 445/01
Normen:
EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 342
MDR 2003, 322
NJ 2003, 260
VIZ 2003, 302
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Rechtsnatur des Anspruchs auf Herausgabe des Verkaufserlöses

BGH, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen V ZR 445/01

DRsp Nr. 2003/128

Rechtsnatur des Anspruchs auf Herausgabe des Verkaufserlöses

»a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. Ist der Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei. Der Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz. b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Erlöses beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös verbraucht zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen verwendet hat.«

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Am 15. März 1990 waren W. O. (im folgenden: Erblasser) und die Beklagte zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch von B. eingetragen. Die Grundstücke stammen aus der Bodenreform und trugen im Grundbuch den entsprechenden Sperrvermerk.

Der Erblasser verstarb am 26. November 1988 und wurde von der Beklagten zu 1 und von seinem Sohn, dem Beklagten zu 2, je zur Hälfte beerbt. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig im Sinne der Besitzwechselverordnung.