BGH - Beschluss vom 22.10.2015
V ZB 126/14
Normen:
BGB § 741; BGB § 1008; BGB § 2033 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 205
FGPrax 2016, 27
FamRZ 2016, 212
FamRZ 2016, 464
FuR 2016, 426
MDR 2016, 34
NJW 2016, 493
NZM 2016, 285
NotBZ 2016, 143
WM 2016, 528
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen JE-2094
OLG Thüringen, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 184/14

Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft nach Erbteilen bei Übertragung von Anteilen eines Miterben am Nachlass zu jeweils gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber; In Erbengemeinschaft erfolgte Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch bei dem Nachlass eines Grundstücks; Zulässigkeit einer Eintragung von Miterben in das Grundbuch als Miteigentümer nur nach entsprechender Auflassung

BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen V ZB 126/14

DRsp Nr. 2016/820

Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft nach Erbteilen bei Übertragung von Anteilen eines Miterben am Nachlass zu jeweils gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber; In Erbengemeinschaft erfolgte Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch bei dem Nachlass eines Grundstücks; Zulässigkeit einer Eintragung von Miterben in das Grundbuch als Miteigentümer nur nach entsprechender Auflassung

Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden. Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 741; BGB § 1008; BGB § 2033 Abs. 1;

Gründe

I.