BFH - Urteil vom 12.04.2000
XI R 36/99
Normen:
BGB § 1922 ; EStG § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1196
ZEV 2000, 414

Erbauseinandersetzung; Betriebsfortführung durch Miterben; Änderung langjähriger rechtlicher Beurteilung durch FinVerw

BFH, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen XI R 36/99

DRsp Nr. 2000/6457

Erbauseinandersetzung; Betriebsfortführung durch Miterben; Änderung langjähriger rechtlicher Beurteilung durch FinVerw

1. Nach ständiger BFH-Rspr. wird ein ererbtes gewerbliches Unternehmen grds. bis zur Erbauseinandersetzung oder anderweitigen Verfügung über den Gewerbebetrieb von den Erben als Mitunternehmern betrieben. Solange das im Gesamthandseigentum stehende Unternehmen nach dem Erbfall für Rechnung und Gefahr der Erben geführt wird, tragen sie Unternehmerrisiko. 2. Voraussetzung für die Annahme einer mitunternehmerisch tätigen Erbengemeinschaft ist, dass zum Nachlassvermögen i.S.d. § 1922 BGB ein Vermögenswert des gewerblichen Unternehmens des Erblassers gehörte. War das nicht der Fall und hat sich der Nachlass im Wesentlichen aus persönlichen Gegenständen und Forderungen des Erblassers zusammengesetzt, und fordert die Nutzung des - nicht nennenswerten - BV einen großen persönlichen Einsatz, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer unentgeltlichen Überlassung des geringen Vermögens an einen Miterben zwecks eigenverantwortlicher Betriebsfortführung ausgegangen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Miterbe für den Unterhalt der minderjährigen Miterben zu sorgen hat und diese von jeder Haftung mit seinen Forderungen freistellt.