FG München - Urteil vom 17.05.2006
4 K 4778/04
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 (Steuerklasse II Nr. 3) ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 129 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1338

Angabe einer falschen Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 4778/04

DRsp Nr. 2006/20818

Angabe einer falschen Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer

Gibt aus Versehen der Steuerpflichtige ein falsches Verwandtschaftsverhältnis in seiner Erbschaftsteuererklärung an (angeheiratete Tante), so ist eine Änderung der Steuerklasse gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu seinen Gunsten nach Bestandskraft ausgeschlossen. Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt nur in Betracht, wenn die offenbare Unrichtigkeit für das Finanzamt ohne Weiteres aus der Steuererklärung ersichtlich gewesen wäre.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 (Steuerklasse II Nr. 3) ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 129 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Korrektur des bestandskräftigen Steuerbescheides wegen einer falschen Steuerklasse noch möglich ist.

I.

Die am 17.3.1998 in den USA verstorbene Erblasserin, Frau ... K., wurde aufgrund der privatschriftlichen Testamente u.a. von ihrer "Nichte", der Klägerin, zu 1/4 beerbt. Die Klägerin ist laut der Niederschrift 17.8.1999 vor dem Amtsgericht ... die Tochter des vorverstorbenen Halbbruders, ... P., der Erblasserin (Bl. 7 Finanzamts-Akte).

In der Erbschaftsteuererklärung wurde als Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin "Tochter des Vaters Bruder Ehefrau - Tante -" angegeben.