FG Münster - Urteil vom 30.04.2014
3 K 1915/12 Erb
Normen:
ErbStG § 20 Abs 1; ErbStG § 20 Abs 3; BGB § 1967 Abs 2;
Fundstellen:
DB 2014, 10
DStR 2015, 8
DStRE 2016, 230
NZI 2014, 7
ZEV 2014, 508
ZInsO 2014, 1402

Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit

FG Münster, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 1915/12 Erb

DRsp Nr. 2014/11204

Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit

Die Erbschaftsteuer stellt keine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB dar.

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs 1; ErbStG § 20 Abs 3; BGB § 1967 Abs 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO).

Der am 08.05.2009 verstorbene Erblasser wurde von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin zu je ½ beerbt. Ein entsprechender Erbschein wurde am 23.09.2009 vom Amtsgericht A erteilt.

Nachdem der Beklagte die Lebensgefährtin vergeblich zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert hatte, schätzte er die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 30.08.2010 auf 48.990 Euro fest. Der Bescheid wurde öffentlich zugestellt. Der Bescheid ist bestandkräftig.

Mit Schreiben vom 09.09.2010 zeigte die Rechtsanwaltskanzlei R an, die Lebensgefährtin habe ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen. Der Nachlass sei überschuldet.

Das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht S (IN AZ) wurde am 00.00.0000 eröffnet.

Der Beklagte meldete die Erbschaftsteuer als Nachlassforderung zur Insolvenztabelle an. Der Kläger widersprach der Anmeldung im Prüfungstermin.