I.
Streitig ist, ob der Kläger Kosten für Sachverständige, Gerichts- und Notargebühren sowie Rechtsanwaltskosten, die für die Erbauseinandersetzung entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abziehen kann.
Der am 11. Dezember 1997 in München verstorbene Erblasser ... wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge vom Kläger zu 1/4 beerbt. Auf den Erbschein des Amtsgerichts ... vom 4. Februar 1998 wird verwiesen.
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