BFH - Beschluss vom 08.04.2011
VIII B 116/10
Normen:
EStG § 18;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 460/10

Gewerbesteuerpflichtigkeit der Verpachtung des Mandantenstamms einer freiberuflichen Einzelpraxis an eine vom Verpächter beherrschte Steuerberatungs-GmbH; Mandantenstamm eines Steuerberaters als Gegenstand eines Pachtvertrags und Teil des Betriebsvermögens

BFH, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen VIII B 116/10

DRsp Nr. 2011/9429

Gewerbesteuerpflichtigkeit der Verpachtung des Mandantenstamms einer freiberuflichen Einzelpraxis an eine vom Verpächter beherrschte Steuerberatungs-GmbH; Mandantenstamm eines Steuerberaters als Gegenstand eines Pachtvertrags und Teil des Betriebsvermögens

1. NV: Es ist geklärt, dass der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein kann und dass es sich dabei regelmäßig um den wesentlichsten und werthaltigsten Teil des Betriebsvermögens handelt. 2. NV: Geklärt ist ebenfalls, dass die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

Normenkette:

EStG § 18;

Gründe

Der Senat lässt offen, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.

1.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

a)