BFH - Urteil vom 21.09.2000
IV R 50/99
Normen:
GewStG § 7 ; EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 139
BFH/NV 2001, 389
BFHE 193, 292
BStBl II 2001, 299
DStR 2001, 115
NJW-RR 2001, 607
ZEV 2001, 88
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

BFH, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen IV R 50/99

DRsp Nr. 2001/3

Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

»1. Wird die anteils- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft einer Kommanditistin als typische stille Gesellschafterin an der KG beteiligt und werden die Interessen anderer KG-Gesellschafter durch eine "Gewinnverschiebung" zwischen den Schwestergesellschaften nicht berührt, so mindert der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nur in angemessener Höhe den Gewerbeertrag der KG. 2. Soweit der der stillen Gesellschafterin eingeräumte Gewinnanteil eine angemessene Höhe übersteigt, ist er der Kommanditistin zuzurechnen. Insoweit handelt es sich um eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der Kommanditistin verbunden mit einer verdeckten Einlage in deren Schwestergesellschaft. 3. Soweit ein angemessener Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nicht durch einen konkreten Fremdvergleich ermittelt werden kann, ist --entsprechend den von der Rechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften entwickelten Grundsätzen-- im Allgemeinen eine Gewinnverteilung nicht zu beanstanden, die eine durchschnittliche Rendite der an Gewinn und Verlust beteiligten stillen Gesellschafterin bis zu 35 v.H. ihrer Einlage erwarten lässt.«

Normenkette:

GewStG § 7 ; EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: