BFH - Urteil vom 19.03.2009
IV R 78/06
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; FGO § 11 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; EStG § 16; EStG § 34; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 801/03

Anforderungen an die steuerrechtliche Qualifizierung eines einzelnen Geschäftslokals oder Betriebsgrundstücks in Innenstadtlage oder Ortsrandlage eines Filialeinzelhandelsbetriebs als wesentliche Betriebsgrundlage; Rechtliche Ausgestaltung der Aufspaltung eines Gewerbebetriebs; Anforderungen an das Vorliegen des Erfordernisses der sachlichen Verflechtung zweier Unternehmen; Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung zweier Unternehmen als einen Gewerbebetrieb; Steuerrechtliche Qualifizierung eines Gesellschafter-Grundstücks im Hinblick auf seine funktionale Bedeutung für das Unternehmen nach einer sog. Gesamtbildbetrachtung

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IV R 78/06

DRsp Nr. 2009/13151

Anforderungen an die steuerrechtliche Qualifizierung eines einzelnen Geschäftslokals oder Betriebsgrundstücks in Innenstadtlage oder Ortsrandlage eines Filialeinzelhandelsbetriebs als wesentliche Betriebsgrundlage; Rechtliche Ausgestaltung der Aufspaltung eines Gewerbebetriebs; Anforderungen an das Vorliegen des Erfordernisses der sachlichen Verflechtung zweier Unternehmen; Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung zweier Unternehmen als einen Gewerbebetrieb; Steuerrechtliche Qualifizierung eines Gesellschafter-Grundstücks im Hinblick auf seine funktionale Bedeutung für das Unternehmen nach einer sog. Gesamtbildbetrachtung

Das einzelne Geschäftslokal eines Filialeinzelhandelsbetriebs ist in aller Regel auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10% der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; FGO § 11 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; EStG § 16; EStG § 34; GewStG § 35b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

An der P-GmbH (im Folgenden: GmbH) waren im Streitjahr (2000) neben Herrn M. (1%) die Eheleute A. zu 75% (Frau A.) sowie zu 24% (Herr A.) beteiligt. Die GmbH unterhielt an verschiedenen Standorten 10 Verkaufsfilialen in angemieteten Räumen mit einer Gesamtfläche von 1 931 qm.