OLG München - Beschluss vom 14.05.2014
34 Wx 189/14
Normen:
GBO § 35 Abs. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1742
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1114
NotBZ 2014, 304
ZEV 2014, 387
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen Unterschleißheim Bl. 4786

Voraussetzungen des Absehens von der Vorlage eines Erbscheins

OLG München, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 189/14

DRsp Nr. 2014/9543

Voraussetzungen des Absehens von der Vorlage eines Erbscheins

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Grundbuchamt bei geringwertigen Grundstücken (Grundstücksanteilen) von der Vorlage eines Erbscheins absehen kann.

Die Beschaffung eines Erbscheins ist nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe i.S. von § 35 Abs. 3 S. 1 GBO verbunden, wenn die Kosten des Erbscheins weniger als 1/3 des Grundstückswerts betragen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. Februar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass als Mittel der Beseitigung ein Nachweis der Erbfolge durch öffentliches Testament oder Erbvertrag entfällt.

II.

Beschwerdewert: 250 EUR.

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe

I.