FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2001
4 K 2810/99
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 642
GmbHR 2001, 537

Einbringungsgeborene Anteile an

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 4 K 2810/99

DRsp Nr. 2001/7258

Einbringungsgeborene Anteile an

Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die nicht mehr als 25 % des Nennkapitals der Gesellschaft ausmachen, sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich nicht gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG begünstigt. Dass die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen kann, rechtfertigt nicht die erbschaftsteuerliche Gleichsetzung mit wesentlichen Beteiligungen. Denn der Gesetzgeber hat die begünstigt übertragbaren Objekte im Bewusstsein der Existenz weiterer Fälle steuerentstrikkender Dispositionen begrenzt.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Steuerbegünstigtungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG für einen der Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH.