BGH - Beschluss vom 03.02.2016
XII ZB 307/15
Normen:
BGB § 167 Abs. 2; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2; GBO § 29;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 124
FuR 2016, 350
MDR 2016, 528
NotBZ 2016, 223
ZEV 2016, 350
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 762/14
AG Fürstenfeldbruck, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 762/14
LG München II, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2452/15
LG München II, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3387/15

Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung bei Erteilung einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen XII ZB 307/15

DRsp Nr. 2016/5554

Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung bei Erteilung einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten

Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung, wenn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 3. Juni 2015 und vom 14. August 2015 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im festgelegten Aufgabenkreis des Betreuers der Begriff "Verkauf" durch den Begriff "Veräußerung" ersetzt wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 167 Abs. 2; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2; GBO § 29;

Gründe

I.

Die 88jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen senilen Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Bevollmächtigte), eine privatschriftliche General- und Vorsorgevollmacht erteilt, deren Wirksamkeit nicht im Zweifel steht.