BFH - Urteil vom 06.10.2010
II R 29/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 1922; BGB § 2047 Abs. 1; BGB § 2048; BGB § 2087 Abs. 1; BGB § 2150; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 1; AO § 122 Abs. 5 S. 1; FGO § 116 Abs. 7 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; VwZG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 310/05

Erbschaftschaftssteuerrechtliche Bedeutung bei einer Verschiebung der vorgesehenen Erbquoten bei einer quotenbestimmenden Teilungsansordnung; Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis; Möglichkeit einer Kombination von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis im Erbschaftssteuerrecht; Auslegung eines Testaments durch Erforschung des wirklichen Willens gegenüber Haftung an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks; Vorzug des feststehenden und formgerechten Erblasserwillens vor anderen Interpretationen

BFH, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen II R 29/09

DRsp Nr. 2011/2327

Erbschaftschaftssteuerrechtliche Bedeutung bei einer Verschiebung der vorgesehenen Erbquoten bei einer quotenbestimmenden Teilungsansordnung; Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis; Möglichkeit einer Kombination von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis im Erbschaftssteuerrecht; Auslegung eines Testaments durch Erforschung des wirklichen Willens gegenüber Haftung an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks; Vorzug des feststehenden und formgerechten Erblasserwillens vor anderen Interpretationen

1. NV: Bei einer Teilungsanordnung, durch die der Erblasser unter Ausschluss einer Ausgleichspflicht einem von mehreren Miterben Gegenstände zuweist, die wertvoller sind, als dies dem Erbteil des Miterben entspricht, liegt eine reine Teilungsanordnung vor, soweit eine Anrechnung auf den Erbteil des Miterben möglich ist, und in Höhe des Mehrwerts ein Vorausvermächtnis. 2. NV: Am Todestag noch nicht entstandene Steuerschulden sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. 3. NV: Ein klageabweisendes Sachurteil statt eines Prozessurteils begründet grundsätzlich keine Beschwer für den obsiegenden Beklagten.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 1922; BGB § 2047 Abs. 1; BGB § 2048; BGB § 2087 Abs. 1; BGB § 2150; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 1; AO § 122 Abs. 5 S. 1; FGO § 116 Abs. 7 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; VwZG § 5 Abs. 2;