BFH - Urteil vom 20.01.2010
II R 54/07
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 2; AO § 125 Abs. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 1a S. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV 277/2004

Ausführungszeitpunkt einer Zuwendung bei der Schenkung eines im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH neu entstehenden Geschäftsanteils

BFH, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen II R 54/07

DRsp Nr. 2010/4249

Ausführungszeitpunkt einer Zuwendung bei der Schenkung eines im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH neu entstehenden Geschäftsanteils

Ist das FA bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen erkennbar davon ausgegangen, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids.

Da die Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Lebenden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Eintritt des Leistungserfolges entsteht, ist bei der Schenkung eines Geschäftsanteils, der im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH erst neu entsteht, die Zuwendung nicht vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, die Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung ist, ausgeführt (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2000 II R 42/99, BFHE 194, 435, BStBl II 2001, 454, und vom 30. Mai 2001 II R 6/98, BFH/NV 2002, 26; Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 9 ErbStG Rz 23).

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 2; AO § 125 Abs. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 1a S. 1;

Gründe

I.