BFH - Urteil vom 20.03.2017
X R 35/16
Normen:
EStG 2013 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c;
Fundstellen:
BFHE 258, 283
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3245/15

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Versorgungsrenten nach Übertragung der Anteile an einer GmbH

BFH, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen X R 35/16

DRsp Nr. 2017/11475

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Versorgungsrenten nach Übertragung der Anteile an einer GmbH

Versorgungsrenten sind nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. August 2016 12 K 3245/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG 2013 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € aus seiner Beteiligung an der I–GmbH & Co. KG. Diese umfassen die Erträge aus der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der S–GmbH (GmbH), die Komplementärin der S GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt ist.