OLG München - Endurteil vom 06.12.2017
7 U 1519/17
Normen:
BGB § 666; BGB § 1922 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1116
ZEV 2018, 149
ZEV 2018, 204
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 16060/16

Rechtsstellung der Erben gegenüber einem Beauftragten der Erblasserin

OLG München, Endurteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 7 U 1519/17

DRsp Nr. 2018/486

Rechtsstellung der Erben gegenüber einem Beauftragten der Erblasserin

Hat die Erblasserin einem der Erben in einer "Generalvollmacht und Patientenverfügung" umfassende Vollmacht erteilt und hinsichtlich des "Grundverhältnisses" die "Auftragsvorschriften" für anwendbar erklärt, so bestand zwischen der Erblasserin und dem Bevollmächtigten nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662ff. BGB. Aufgrund der umfassenden Bevollmächtigung schuldet der Beauftragte dem Erben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S. von § 260 Abs. 1 BGB.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.03.2017, Az. 30 O 16060/16, in Ziffer 1. d) des Tenors wie folgt abgeändert:

"den Miterben der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. sämtliche hierzu bestehenden Belege und Urkunden in Form von Verträgen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Kontoauszügen bezüglich aller Konten der am 04.12.2015 verstorbenen Frau G. F. mit Ausnahme der Unterlagen zum Konto Nr. ...48 bei der BBBank eG K. und zum Konto Nr. ...45 bei der F. Bank eG herauszugeben.

Die weitergehende Klage wird insoweit abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. IV. V.