Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.01.2021, Az.
Der Beklagte Ziffer 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Teilurteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte Ziffer 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abwenden darf, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagten geltend.
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