OLG München - Urteil vom 08.02.2023
7 U 8606/21
Normen:
BGB § 1922; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen O 13047/20

Rechtsstellung des Erben eines FranchisenehmersVerpflichtung zur Ermöglichung der bargeldlosen ZahlungVersicherung der Zahlungswege im Wege einstweiliger Verfügung

OLG München, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 8606/21

DRsp Nr. 2023/3117

Rechtsstellung des Erben eines Franchisenehmers Verpflichtung zur Ermöglichung der bargeldlosen Zahlung Versicherung der Zahlungswege im Wege einstweiliger Verfügung

1. Der Erbe eines Franchisenehmers tritt grundsätzlich gemäß § 1922 BGB mit Versterben des Franchisenehmers in dessen Rechtspositionen ein. 2. Dies gilt hinsichtlich der Franchiseverträge jedoch nicht, wenn dort bestimmt ist, dass die Rechtsnachfolge von der Zustimmungserklärung des Franchisegebers abhängig ist. 3. Zwar werden aufgrund dieser Regelung die Verträge nicht schon durch den Tod des Erblassers allein unwirksam. Vielmehr ist von schwebend wirksamen Verträgen ab dem Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen, auf die ungeachtet des Zustimmungserfordernisses die Regelungen der mit dem Erblasser geschlossenen Franchiseverträge anwendbar sind. 4. Eine Regelung in einem Franchisevertrag, wonach der Franchisenehmer uneingeschränkt verpflichtet ist, in einem Speiselokal an allen Kassen und Selbstbedienungssäulen die unbare Zahlung zu ermöglichen, entspricht den wesentlichen Grundgedanken des Franchiserechts und ist wirksam. 5. Diese Verpflichtung kann auch im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.