OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.2011
19 U 68/11
Normen:
BGB § 725; BGB § 1984 Abs. 1; HBG § 135; ZPO § 51; ZPO § 286; ZPO § 296 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 243/10

Rechtsstellung des Nachlassverwalters; Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 19 U 68/11

DRsp Nr. 2012/13782

Rechtsstellung des Nachlassverwalters; Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

Ein Nachlassverwalter ist als gesetzlicher Prozessstandschafter der Erben lediglich insoweit prozessführungsbefugt, als die geltend zu machende Forderung Gegenstand der Nachlassverwaltung ist. Dies ist nicht der Fall hinsichtlich der Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten des Erblassers, wenn hierdurch die Gesellschafterstellung beendet werden soll.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 725; BGB § 1984 Abs. 1; HBG § 135; ZPO § 51; ZPO § 286; ZPO § 296 Abs. 2;

Gründe: