BGH - Urteil vom 28.06.1962
II ZR 61/61
Normen:
HGB §§ 139 335 ; BGB §§ 723 1922 ;
Fundstellen:
WM 1962, 1084

Rechtsstellung des testamentarischen Erben eines stillen Gesellschafters gegenüber den Mitgesellschaftern

BGH, Urteil vom 28.06.1962 - Aktenzeichen II ZR 61/61

DRsp Nr. 2002/13464

Rechtsstellung des testamentarischen Erben eines stillen Gesellschafters gegenüber den Mitgesellschaftern

»1. Die gesellschaftsrechtliche Stellung des Miterben eines stillen Gesellschafters, den der Erblasser entsprechend dem Gesellschaftsvertrag zu seinem Nachfolger als stillen Gesellschafter bestimmt hat und der das Eintrittsrecht ausgeübt hat, wird weder dadurch berührt, daß er gegenüber seinen Miterben gebunden ist, seine Gewinnbezüge und sein Abfindungsguthaben unter Berücksichtigung der testamentarischen Anordnungen des Erblassers zu verwenden, noch dadurch, daß eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. 2. Die faktische Bindung des zum Nachfolger als stiller Gesellschafter bestimmten Miterben an die Weisungen der übrigen Miterben und des Testamentsvollstreckers stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für die Kündigung der Gesellschaft dar. Ein wichtiger Grund könnte sich aus einer solchen Bindung lediglich ergeben, wenn sie tatsächlich zu Unzuträglichkeiten führt, die den Mitgesellschaftern nicht zuzumuten sind.« É ' úöhî%?h'câ^J §->Mrßâäåì Ä Å É ' úúúúúúúúúúúúúúúøgd'câ' ¦,1Éhø,. ø'A!øk"ø%#É%$Én%ø¦ÅøÅ ÉÄ

Normenkette:

HGB §§ 139 335 ; BGB §§ 723 1922 ;
Fundstellen
WM 1962, 1084