BGH - Urteil vom 16.12.2004
III ZR 179/04
Normen:
BKleingG § 4 § 20a ; BGB § 47 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 450
NJ 2005, 313
NZM 2005, 475
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 21.01.2004
LG Neuruppin,

Rechtstellung der Erben eines als Kleingartenanlage genutzten Grundstücks in der ehemaligen DDR

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen III ZR 179/04

DRsp Nr. 2005/955

Rechtstellung der Erben eines als Kleingartenanlage genutzten Grundstücks in der ehemaligen DDR

»Zu den Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge eines Vereins der Garten- und Siedlerfreunde in die Zwischenpächterposition eines Kreisverbandes des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter im Beitrittsgebiet.«

Normenkette:

BKleingG § 4 § 20a ; BGB § 47 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks, auf dem sich eine Kleingartenanlage befindet. Die Beklagten nutzen eine der Parzellen dieser Anlage. Die Kläger verlangen die Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils.

Zu DDR-Zeiten hatte die LPG Pflanzenproduktion W. das Grundstück in Besitz. Sie schloß mit Wirkung vom 15. Februar 1987 mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK), Kreisverband O., eine "Nutzungsvereinbarung" (Kleingartenzwischenpachtvertrag). Der VKSK O. verpachtete die einzelnen Parzellen des Geländes an Kleingärtner weiter.