BVerfG - Beschluß vom 12.10.1951
1 BvR 41/51
Normen:
BVerfGG § 90 Abs., 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 1, 12
DVBl 1952, 126
DÖV 1952, 27
JZ 1952, 30
NJW 1952, 20

Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, Beschluß vom 12.10.1951 - Aktenzeichen 1 BvR 41/51

DRsp Nr. 1996/6391

Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG

»1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, wenn der Beschwerdeführer von einem gesetzlich zugelassenen Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat2. Unter Rechtsweg ist in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch der Verwaltungsrechtsweg zu verstehen.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs., 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer betreibt ein Fuhrunternehmen mit einem Lastkraftwagen. Er beantragte die Genehmigung für den Güterfernverkehr, erhielt aber durch den Regierungspräsidenten in St. am 17. Juli 1950 nur eine beschränkte Genehmigung für den Bezirksgüterfernverkehr auf Grund des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes vom 2. September 1949. Eine Beschwerde gegen die Beschränkung der Genehmigung an den Minister für Wirtschaft und Arbeit in H. wurde abschlägig beschieden. Den Verwaltungsrechtsweg gegen den abschlägigen Bescheid hat der Beschwerdeführer aus Unkenntnis nicht beschritten.

Der Beschwerdeführer hat über den genehmigten Bezirk hinaus Güterfernfahrten ausgeführt. Er sowohl wie sein Kraftfahrer wurden deshalb durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 14. April 1951 bestraft. Der Einspruch gegen den Strafbefehl wurde aus formellen Gründen durch Urteil vom 17. Mai 1951 als unzulässig verworfen. Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig.