Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 31.346,91 Euro festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erbenhaftung nach § 102 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
Die Mutter des Klägers, Frau A Q (*00.00.1954), war seit 1993 neben ihrem Ehemann, Herrn B Q, dem Vater des Klägers, zur Hälfte Miteigentümerin einer Eigentumswohnung im Kreisgebiet des Beklagten. Als Sicherheit für die finanzierende Bank bestellten die Eheleute eine erstrangige Hypothek zugunsten der finanzierenden Bank.
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