BGH, Urteil vom 18.04.1969 - Aktenzeichen V ZR 179/65
DRsp Nr. 1996/15087
Rechtswirkung einer postmortalen Vollmacht
Eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus - vorbehaltlich eines Widerrufs durch den/die Erben - fortbestehende, etwa über den Tod hinaus erteilte sogen. postmortale Vollmacht wird mit dem Erbfall nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Erben eingeschränkt; Grenzen für die Befugnisse aus der Vollmacht bestehen unter den Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs und der Sittenwidrigkeit.