Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 8) vom 25.06.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – C vom 05.06.2014, RG-741-8, wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) bis 8) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.
I.
Als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist die am 23.03.2012 verstorbene Frau F, geborene C1, geboren am 13.03.1927, im Grundbuch eingetragen. Sie ist aufgrund notariellen Erbvertrages vom 13.10.2010 – UR.Nr. 1377/2000 des Notars N in C-H – von den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen beerbt worden.
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