OLG Köln - Beschluss vom 25.08.2014
2 Wx 230/14
Normen:
BGB § 2040; BGB § 2042; ZPO § 829 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1; ZPO § 859 Abs. 1; ZPO § 859 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 14

Rechtswirkungen der Pfändung eines Erbteils

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 230/14

DRsp Nr. 2014/17985

Rechtswirkungen der Pfändung eines Erbteils

Durch die Pfändung eines Erbteils erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Erbteil, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen. Aufgrund der Überweisung des gepfändeten Nachlassanteils ist der Gläubiger nicht befugt, einzelne Gegenstände des Nachlasses zu veräußern. Vielmehr muss bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände der Schuldner weiterhin mitwirken.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 8) vom 25.06.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – C vom 05.06.2014, RG-741-8, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) bis 8) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2040; BGB § 2042; ZPO § 829 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1; ZPO § 859 Abs. 1; ZPO § 859 Abs. 2;

Gründe

I.

Als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist die am 23.03.2012 verstorbene Frau F, geborene C1, geboren am 13.03.1927, im Grundbuch eingetragen. Sie ist aufgrund notariellen Erbvertrages vom 13.10.2010 – UR.Nr. 1377/2000 des Notars N in C-H – von den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen beerbt worden.