BGH - Beschluss vom 23.01.2020
5 StR 518/19
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2340; BGB § 2344 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1666
NStZ 2020, 477
StV 2021, 103
ZEV 2020, 651
wistra 2020, 336
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 705 Js 46145/18 1 Ks 3/19

Regelung der Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben; Anordnung der Einziehung des Nachlasses des Getöteten hinsichtlich Eintritts der Folgen der Erbunwürdigkeit

BGH, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 5 StR 518/19

DRsp Nr. 2020/6055

Regelung der Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben; Anordnung der Einziehung des Nachlasses des Getöteten hinsichtlich Eintritts der Folgen der Erbunwürdigkeit

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Juni 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; dieser entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2340; BGB § 2344 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den vermindert schuldfähigen Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Nachlasses der Getöteten angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte seine Mutter. Das Landgericht hat die Einziehung des vor allem aus einem Hausgrundstück, einem Kraftfahrzeug und mehreren Bankguthaben bestehenden Nachlasses nach § 73 Abs. 1 StGB angeordnet, da der Angeklagte die Erbschaft durch eine rechtswidrige Tat nach § 211 StGB erlangt habe.

2. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand.