OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.08.2020
11 U 65/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1581
MDR 2021, 104
NotBZ 2021, 226
ZEV 2021, 167
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 65/19
LG Braunschweig, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 749/17

Reichweite der Pflichten eines Nachlassgerichts zur ErbenermittlungEinholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus im Rahmen der Nachlassabwicklung keine hoheitliche Tätigkeit gegenüber dem wahren Erben

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 11 U 65/19

DRsp Nr. 2020/18054

Reichweite der Pflichten eines Nachlassgerichts zur Erbenermittlung Einholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus im Rahmen der Nachlassabwicklung keine hoheitliche Tätigkeit gegenüber dem wahren Erben

1. Ob das Nachlassgericht seinen Pflichten zur Erbenermittlung hinreichend nachgekommen ist, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Eine generelle Verpflichtung zur Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers oder Anfrage bei allen Standesämtern, in deren Einzugsbereich sich der Erblasser während seines Lebens für einige Zeit aufgehalten hat, besteht nicht. 2. Die Einholung eines Wertgutachtens durch den Fiskus im Rahmen der Nachlassabwicklung stellt keine hoheitliche Tätigkeit gegenüber dem wahren Erben dar. 3. Zwischen dem wahren Erben und dem Land als Erbschaftsbesitzer besteht kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis. Land haftet ggf. als Erbschaftsbesitzer gegenüber dem wahren Erben. 4. Durch die Feststellung, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wird dem wahren Erben nicht das Eigentum an einem in den Nachlass fallenden Grundstück entzogen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.04.2019 wird zurückgewiesen.