BFH - Beschluß vom 19.09.2000
II B 10/00
Normen:
ErbStG (1974) § 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 163
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 923/96

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast - Divergenz: Erbvergleich

BFH, Beschluß vom 19.09.2000 - Aktenzeichen II B 10/00

DRsp Nr. 2000/10119

Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegungslast - Divergenz: Erbvergleich

1. a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. b) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache muss dargelegt werden, wozu auch gehört, dass bereits vorliegende Rechtsprechung berücksichtigt und eine in Rechtsprechung und/oder Literatur umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend bezeichnet wird. 2. a) Von einer Divergenz ist nur auszugehen, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts von einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgestellten Rechtssatz abweicht. b) Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einen solchen Rechtssatz aufgestellt hat.

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Bescheid vom 1. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1996 wegen vermächtnisweiser Erwerbe Erbschaftsteuer in Höhe von 172 900 DM fest.