BGH - Beschluß vom 29.11.1995
IV ZR 139/95
Normen:
ZPO § 546 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 12
BGHR ZPO § 3 Begründung, fehlende 1
BGHR ZPO § 3 Testamentsvollstrecker 1
ZEV 1996, 35
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 528/92
OLG Köln, vom 21.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 57/94

Revisionsbeschwer bei Streit um den Umfang einer Testamentsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 29.11.1995 - Aktenzeichen IV ZR 139/95

DRsp Nr. 2004/11394

Revisionsbeschwer bei Streit um den Umfang einer Testamentsvollstreckung

Der Wert der Beschwer eines Rechtsstreits, in dem ein Testamentsvollstrecker ein Urteil angreift, das einen bestimmten Bereich des Nachlasses von der Testamentsvollstreckung ausschließt, bemißt sich im Revisionsverfahren nach dem bei objektiver, wirtschaftlicher Betrachtungsweise bestehenden Interesse an dem von der Testamentsvollstreckung ausgeschlossenen Teil des Nachlasses.

Normenkette:

ZPO § 546 ;

Gründe:

Die Klägerin als Erbin und der Beklagte streiten über den Umfang der dem Beklagten als Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragenen Aufgaben und darüber, ob dieser dem Nachlaß insgesamt 63.716,42 DM Testamentsvollstreckergebühren zuviel entnommen hat. Durch Teilurteil hat das Landgericht festgestellt, daß sich die Testamentsvollstreckung nicht auf die Verwaltung der Guthaben bezieht, die sich auf für die Klägerin eingerichteten Konten und Depots befinden. Weiter hat es den Beklagten verurteilt, als Testamentsvollstrecker bestimmte Kaufverhandlungen zu unterlassen. Gegen dieses Teilurteil richtete sich die Berufung des Beklagten.