Die Klägerin als Erbin und der Beklagte streiten über den Umfang der dem Beklagten als Testamentsvollstrecker vom Erblasser übertragenen Aufgaben und darüber, ob dieser dem Nachlaß insgesamt 63.716,42 DM Testamentsvollstreckergebühren zuviel entnommen hat. Durch Teilurteil hat das Landgericht festgestellt, daß sich die Testamentsvollstreckung nicht auf die Verwaltung der Guthaben bezieht, die sich auf für die Klägerin eingerichteten Konten und Depots befinden. Weiter hat es den Beklagten verurteilt, als Testamentsvollstrecker bestimmte Kaufverhandlungen zu unterlassen. Gegen dieses Teilurteil richtete sich die Berufung des Beklagten.
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