RG vom 08.01.1940
IV 185/39
Normen:
BGB § 1586b;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586b BGB LS 2
RGZ 162, 298, 301

RG - 08.01.1940 (IV 185/39) - DRsp Nr. 1994/6996

RG, vom 08.01.1940 - Aktenzeichen IV 185/39

DRsp Nr. 1994/6996

Zulässig ist eine Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten, daß der Unterhaltsverpflichtete auf jede Herabsetzung der Rente nach seinem Tode verzichten kann. Dieser Verzicht kann dadurch ausgedrückt sein, daß der Unterhaltsverpflichtete seiner geschiedenen Ehefrau zu ihrer dauernden Sicherung eine Rente für die Zeit ihres Lebens zugesagt hat.

Normenkette:

BGB § 1586b;

Tatbestand: