Zulässig ist eine Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten, daß der Unterhaltsverpflichtete auf jede Herabsetzung der Rente nach seinem Tode verzichten kann. Dieser Verzicht kann dadurch ausgedrückt sein, daß der Unterhaltsverpflichtete seiner geschiedenen Ehefrau zu ihrer dauernden Sicherung eine Rente für die Zeit ihres Lebens zugesagt hat.