Die Berufung der Beklagten v. 22. Januar 2018 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 12 - v. 15. Dezember 2017 (Az.
Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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