KG - Urteil vom 04.12.2019
4 U 8/18
Normen:
BGB § 2287;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 33/14

Rückforderung beeinträchtigender Schenkungen durch den Vertragserben

KG, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 4 U 8/18

DRsp Nr. 2021/9953

Rückforderung beeinträchtigender Schenkungen durch den Vertragserben

1. Eine Schenkung ist beeinträchtigend i.S. von § 2287 BGB, wenn der Erblasser zumindest auch in der Absicht gehandelt hat, die Vertragserben zu beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn er weiß, dass er das Erbe schmälert und dass er das ihm verbliebene Recht mit den lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. 2. Ein solcher Missbrauch liegt jedoch nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Ein solches liegt etwa vor, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und ggfls. um seine Pflege geht oder wenn er in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, der etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihn im besonderen Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (hier: verneint).

Die Berufung der Beklagten v. 22. Januar 2018 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 12 - v. 15. Dezember 2017 (Az. 12 O 33/14) wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2287;

Gründe:

I.