BGH - Urteil vom 14.05.1985
IX ZR 142/84
Normen:
BGB § 812 ; KO § 59 Abs.1 Nr.1, § 224 Abs.1 Nr.5;
Fundstellen:
BGHZ 94, 312
DRsp IV(438)190e
JZ 1985, 756
NJW 1985, 2596
WM 1985, 898
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Rückforderung einer den Erben nicht zustehenden Leistung im Nachlaßkonkurs

BGH, Urteil vom 14.05.1985 - Aktenzeichen IX ZR 142/84

DRsp Nr. 1992/4349

Rückforderung einer den Erben nicht zustehenden Leistung im Nachlaßkonkurs

»Fordert und erhält der Nachlaßpfleger eine den Erben nicht zustehende Leistung, so ist nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses die Pflicht des Verwalters, das ohne rechtlichen Grund in den Nachlaß und die Masse Gelangte herauszugeben, Masseschuld.«

Normenkette:

BGB § 812 ; KO § 59 Abs.1 Nr.1, § 224 Abs.1 Nr.5;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Konkursverwalter die Rückgewähr einer ungerechtfertigten Bereicherung als Masseschuld.

Frau K. K. hatte bei der Klägerin eine Unfallversicherung genommen. Für den Fall ihres Todes war die Zahlung eines Kapitals von 100.000 DM vereinbart. Als Bezugsberechtigte dafür hatte sie bezeichnet: zunächst ihren Ehemann P. K., nach diesem die gemeinsamen Söhne C. und L. und als letzte ihre Schwester I. P.. Frau K. wurde am 7. September 1980 von ihrem Ehemann erschossen. Am folgenden Tage tötete dieser die gemeinsamen Kinder und dann sich selbst.