Der Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe der am 25. März 1998 verstorbenen L. S. (im folgenden: Erblasserin). Der Kläger verlangt als Träger der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht vom Beklagten die Zahlung von 7.365,67 EURO (14.406,-- DM).
Mit notariellem Vertrag vom 31. März 1992 übertrug die Erblasserin dem Beklagten "im Wege vorweggenommer Erbfolge" das Eigentum an der 1.389 qm großen Hof- und Gebäudefläche B. ... straße in Z.. Auf diesem Grundstück war im Jahre 1960 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 85 qm errichtet worden, das die Erblasserin und der Beklagte gemeinsam bewohnten.
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