BGH - Urteil vom 19.10.2004
X ZR 2/03
Normen:
BGB § 528 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 274
DNotZ 2005, 281
DVBl 2005, 391
FamRZ 2005, 177
JuS 2005, 373
MDR 2005, 676
NJW 2005, 670
ZEV 2005, 121
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 12.12.2002
LG Stade,

Rückforderung eines zum Schonvermögen des Schenkers gehörigen Geschenks durch den Träger der Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen X ZR 2/03

DRsp Nr. 2004/20132

Rückforderung eines zum Schonvermögen des Schenkers gehörigen Geschenks durch den Träger der Sozialhilfe

»Dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Überleitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht entgegen, daß das Geschenk, wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gehört hätte.«

Normenkette:

BGB § 528 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe der am 25. März 1998 verstorbenen L. S. (im folgenden: Erblasserin). Der Kläger verlangt als Träger der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht vom Beklagten die Zahlung von 7.365,67 EURO (14.406,-- DM).

Mit notariellem Vertrag vom 31. März 1992 übertrug die Erblasserin dem Beklagten "im Wege vorweggenommer Erbfolge" das Eigentum an der 1.389 qm großen Hof- und Gebäudefläche B. ... straße in Z.. Auf diesem Grundstück war im Jahre 1960 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 85 qm errichtet worden, das die Erblasserin und der Beklagte gemeinsam bewohnten.