BGH - Beschluss vom 19.12.2012
IV ZR 207/12
Normen:
BGB § 2295;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 878
ZEV 2013, 330
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1710/08
OLG Oldenburg, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 67/09

Rücktritt von einem Erbvertrag bei nachträglicher Unmöglichkeit einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht zur Pflege des späteren Erblassers

BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen IV ZR 207/12

DRsp Nr. 2013/5365

Rücktritt von einem Erbvertrag bei nachträglicher Unmöglichkeit einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht zur Pflege des späteren Erblassers

Es stellt eine angemessene Verteilung der Lasten in einem Erbvertrag dar, wenn der Bedachte sich als Gegensleistung für seine Erbeinsetzung verpflichtet hat, die Erblasserin" in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen, ohne dass dafür ... geldwerte Mittel aufzuwenden sind."

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Normenkette:

BGB § 2295;

Gründe