BVerwG - Beschluss vom 28.10.2013
8 B 18.13
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3; BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1368/11

Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück in der Dresdner Altstadt

BVerwG, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 8 B 18.13

DRsp Nr. 2013/24105

Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück in der Dresdner Altstadt

Tenor

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3; BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die anteilsmäßige Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, das in der Dresdner Altstadt liegt. Mit Bescheid vom 10. August 2011 hat die Beklagte u.a. entschieden, dass von dem der Erbengemeinschaft nach Hans D. zustehenden Anteil an dem streitgegenständlichen Grundstück 14,97 % auf die Erben nach Karl K. zurückzuübertragen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen vor.