BAG - Urteil vom 22.01.2019
9 AZR 10/17
Normen:
BGB § 134;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 108
AuR 2019, 387
BB 2019, 1459
EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 31
EzA-SD 2019, 9
NJW 2019, 2049
NZA 2019, 832
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 533/15
ArbG Kaiserslautern, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 468/15

Keine Kürzung des Jahresurlaubs bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Zeit der krankheitsbedingten ArbeitsunfähigkeitKeine tarifliche Abweichung vom zwingenden Gesetzesrecht in den Paragrafen 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlGAnspruch der Erben auf Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubsanspruchs des verstorbenen ArbeitnehmersTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 45/16 v. 22.01.2019

BAG, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 10/17

DRsp Nr. 2019/8569

Keine Kürzung des Jahresurlaubs bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Keine tarifliche Abweichung vom zwingenden Gesetzesrecht in den Paragrafen 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG Anspruch der Erben auf Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubsanspruchs des verstorbenen Arbeitnehmers Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 45/16 v. 22.01.2019

Orientierungssätze: 1. § 3 Abs. 1 BUrlG stellt in einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, weil sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Bezugszeitraums ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleich, die während dieses Zeitraums tatsächlich arbeiten (Rn. 30 ff.). 2. § 33 Ziff. 4 Buchst. a TV AL II weicht zuungunsten des Arbeitnehmers von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ab, indem die Bestimmung eine Kürzung des Umfangs des gesetzlichen Mindesturlaubs auch dann anordnet, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Sie ist insoweit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG iVm. § 134 BGB unwirksam (Rn. 33).