SchlHOLG - Beschluss vom 13.06.2024
3 Wx 54/23
Normen:
BGB § 81 Abs. 1; BGB § 2216 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 709/22

Satzung einer noch zu gründenden Stiftung als Bestandteil einer letztwilligen Verfügung; Außerkraftsetzung einer Anordnung eines Erblassers; Besorgnis einer erheblichen Nachlassgefährdung

SchlHOLG, Beschluss vom 13.06.2024 - Aktenzeichen 3 Wx 54/23

DRsp Nr. 2025/806

Satzung einer noch zu gründenden Stiftung als Bestandteil einer letztwilligen Verfügung; Außerkraftsetzung einer Anordnung eines Erblassers; Besorgnis einer erheblichen Nachlassgefährdung

1. Die Satzung einer noch zu gründenden Stiftung ist als Bestandteil einer letztwilligen Verfügung anzusehen, wenn das Testament einen Verweis auf sie enthält und die Satzung ihrerseits den Formerfordernissen der §§ 2231, 2247 BGB genügt und alle gemäß § 81 Abs. 1 BGB für das Stiftungsgeschäft erforderlichen Regelungen, namentlich Zweck, Namen, Sitz, Vorstandsbildung und gewidmetes Vermögen enthält. 2. Gefährdet eine testamentarische Verwaltungsanordnung des Erblassers die Gründung der als Erbin designierten Stiftung, kann die Anordnung aufzuheben sein, wenn sonst das Testament insgesamt hinfällig wäre und gesetzliche Erbfolge eintreten würde mit dem Ergebnis, dass auch die Verwaltungsanordnung nicht umgesetzt würde. 3. Die Anordnung nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine Anerkennungsfähigkeit der Stiftung und damit eine Verwirklichung des Erblasserwillens durch die Außerkraftsetzung einer seiner Anordnungen wahrscheinlich ist. Orientierungssätze: Gründung einer Stiftung durch Testament und Satzungsentwurf; Einsetzung einer noch zu gründenden Stiftung als Alleinerbin; Außerkraftsetzung von Anordnungen des Erblassers

Tenor